1. Entscheidet sich ein Ackerbau betreibender Landwirt für die Aktivierung des Feldinventars, kann er anstelle der Einzelherstellungskosten
aus Vereinfachungsgründen Durchschnittswerte ansetzen. Dabei kann er als Durchschnittswerte wahlweise die Standardherstellungskosten
des BMVLF-Jahresabschlusses heranziehen oder die betriebsindividuellen Durchschnittswerte ermitteln, letztlich also schätzen.
Entscheidend ist, dass bei dem einmal gewählten Bewertungsansatz nach dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit verblieben wird
(hier: Ansatz des gegenüber den Standardherstellungskosten niedrigeren Teilwertes einer Fruchtart aufgrund einer retrograden
Betrachtung).
2. Beihilfezahlungen aufgrund der VO (EWG) Nr. 1795/92 sind im Wirtschaftsjahr der Aussaat bei der Findung des Teilwertes
einzelner Fruchtarten nicht zu berücksichtigen.
Fundstelle(n): INF 2005 S. 804 Nr. 21 KAAAB-66559
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 23.06.2005 - 3 K 57/03
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