OFD Düsseldorf - S 2298 - 8 - St 222 K S 2298 A - St 212

Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei Einnahmen aus thesaurierenden ausländischen Investmentfonds - StraBEG

Steuerpflichtige Einnahmen aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds gelten zum Ende des Geschäftsjahres als zugeflossen (§ 17 Abs. 1 Satz 3 AuslInvestmG, § 2 Abs. 1 Satz 2 InvStG). Sie sind damit im Rahmen der Einkommensteuererklärung jährlich zu erfassen.

Die thesaurierten Erträge unterliegen aber erst bei Verkauf oder Rückgabe der Anteile der Kapitalertragsteuer (§ 18a Abs. 1 Nr. 3 AuslInvestmG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG). Die Bemessungsgrundlage bilden dabei die nach dem einem Inhaber der ausländischen Investmentanteile als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge. Hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle den Anteilschein für den Gläubiger erworben oder an ihn veräußert und seitdem verwahrt, hat sie den Steuerabzug nur von den in dem Zeitraum der Verwahrung als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträgen vorzunehmen.

Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG kann die Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer angerechnet werden, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt.

Daher muss bei Anrechnung der Kapitalertragsteuer regelmäßig geprüft werden, ob die thesaurierten Erträge in den Vorjahren steuerlich erfasst wurden.

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung (StraBEG) sind die Einnahmen bei Verkürzung der Einkommensteuer mit 60 v.H. der einkommensteuerpflichtigen Einnahmen anzusetzen. Hiermit sollen sämtliche mit den steuerpflichtigen Einnahmen zusammenhängende Ausgaben (auch die Kapitalertragsteuer) abgegolten sein (BT-Drucksache 15/1309, S. 9). Eine Anrechnung von Abzugsteuern sieht das StraBEG nicht vor.

In der Praxis treten derzeit Fälle auf, in denen die Einnahmen aus ausländischen Investmentanteilen im Rahmen des StraBEG nacherklärt wurden und die Anteilscheine in späteren Jahren veräußert bzw. zurückgegeben wurden. Im Veräußerungs-/ Rückgabejahr wird die Anrechnung der Kapitalertragsteuer beantragt.

In diesen Fällen ist eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer - soweit diese auf die im Rahmen des StraBEG nacherklärten Einnahmen entfällt - aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG („... bei der Veranlagung erfassten Einkünfte ...”) ausgeschlossen.

OFD Düsseldorf v. - S 2298 - 8 - St 222 KS 2298 A - St 212

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
GAAAB-66530