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FG Köln 27.06.2005 10 K 6314/04, NWB direkt 40/2005 S. 6

Höhe des Vorwegabzugs, wenn nur Abfindung gezahlt wird

Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist auch zu kürzen, wenn der Arbeitgeber nur eine Abfindung wegen der Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlt hat. Rechtsanwaltskosten wegen einer Streitsache mit dem Sozialamt wegen Unterhaltsleistungen an den Sohn sind nicht als außergewöhnliche Belastung gem. § 33a Abs. 1 EStG absetzbar.

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