Bayerisches Staatsministerium der Finanzen - 36 - S 4514 - 031 - 38787/05

Aufhebung von Sondereigentum

Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht). Das Sondereigentum an einer Wohnung ist also ein Bestandteil des Wohnungseigentums und entsteht kraft Bestellung an den Räumen eines Gebäudes.

Es ist die Frage gestellt worden, ob Grunderwerbsteuer bei Aufhebung des Sondereigentums anfällt. Im konkreten Fall ging es um ein mit mehreren Reihenhäusern bebautes Grundstück, an denen Sondereigentum besteht. Die Eigentümer wollten durch übereinstimmenden Beschluss das Sondereigentum aufheben und im Anschluss daran das gemeinschaftliche Grundstück real teilen in der Weise, die der bisherigen Aufteilung in Wohnungseigentum entspricht.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ist, hierzu folgende Auffassung zu vertreten:

Mit der Aufhebung erwirbt jeder Beteiligte Miteigentum an den Reihenhäusern der übrigen Beteiligten. Dem Wortlaut nach greift für diesen Vorgang keine Befreiungsvorschrift. Dem Rechtsgedanken des § 5 Abs. 2 GrEStG und des § 7 Abs. 1 GrEStG folgend, bei ähnlichen Konstellationen nur echte Wertverschiebungen grunderwerbsteuerlich zu erfassen, ist jedoch im vorliegenden Fall mangels einer Wertverschiebung Grunderwerbsteuer nicht zu erheben.

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen v. - 36 - S 4514 - 031 - 38787/05

Fundstelle(n):
QAAAB-66035