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Finanzgericht Berlin Urteil v. - 6 K 6230/02 EFG 2005 S. 1738 Nr. 22

Gesetze: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, AO § 89, AO § 110 Abs. 1 Satz 1, AO § 149 Abs. 1 Satz 2

Versäumnis der Frist auf eine Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

Leitsatz

Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG (Amtsveranlagung) nicht erfüllt, findet eine Veranlagung nur auf Antrag statt. Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres zu stellen.

Irrt sich ein Steuerpflichtiger nicht über den (Ab-)Lauf der zweijährigen Ausschlussfrist für die Durchführung der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, sondern materiell-rechtlich über die Existenz dieser Frist als solcher, liegt regelmäßig kein unverschuldeter Grund für die Wiedereinsetzung vor, denn es besteht eine allgemeine Informationspflicht des Bürgers über die Gesetzeslage

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 1426 Nr. 23
EFG 2005 S. 1738 Nr. 22
BAAAB-65992

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Finanzgericht Berlin, Urteil v. 12.11.2003 - 6 K 6230/02

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