Höhe des Veräußerungsgewinns bei Freistellung des Veräußerers von einer betrieblichen, zu Recht nicht bilanzierten Schuld
durch den Erwerber
Leitsatz
Zum Veräußerungspreis i.S. von § 16 Abs. 2 EStG gehört die Gegenleistung, die der Veräußerer vom Erwerber für die Übertragung
des Gewerbebetriebs erlangt. Gegenleistung und damit Teil des Veräußerungspreises ist auch eine Verpflichtung des Erwerbers,
den Veräußerer von einer privaten (und demgemäß auch nicht bilanzierten) Schuld gegenüber einem Dritten, z.B. einer privaten
Darlehens- oder Leibrentenschuld, oder von einer betrieblichen (zu Recht nicht bilanzierten) Schuld durch befreiende Schuldübernahme
oder durch Schuldbeitritt mit befreiender Wirkung im Innenverhältnis freizustellen. Übernimmt der Erwerber im Wege der befreienden
Schuldübernahme die den in der Steuerbilanz zu Recht nicht berücksichtigten Rückstellungen für drohende Verluste aus einem
Mietvertrag sowie für Jubiläumszuwendungen an Arbeitnehmer zugrunde liegenden Verpflichtungen des Veräußerers, ist daher der
gemeine Wert der Schuldbefreiung dem Veräußerungspreis zuzurechnen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 77 Nr. 2 EFG 2005 S. 1715 Nr. 21 KÖSDI 2005 S. 14891 Nr. 12 NAAAB-65975
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 02.06.2005 - 6 K 247/03
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