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IWB Nr. 18 vom Seite 869 Fach 5 Rumänien Gr. 6 Seite 2

Erste Betrachtungen zum deutsch-rumänischen Abkommen über Soziale Sicherheit

von Ulrich Buschermöhle, Rentenberater, PricewaterhouseCoopers AG, Düsseldorf

Von Vertretern des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung der Bundesrepublik Deutschland und dem rumänischen Ministerium für Arbeit, Soziale Solidarität und Familie wurde am das deutsch-rumänische Abkommen über Soziale Sicherheit unterzeichnet. Das Abkommen soll die Beziehungen in der Renten- und gesetzlichen Unfallversicherung beider Staaten regeln, nachdem ein entsprechendes Abkommen aus dem Jahre 1973 zum auf Drängen der Bundesrepublik Deutschland außer Kraft getreten ist. Auf dem Balkan war Rumänien mit Ausnahme von Albanien der einzige Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland noch nicht durch ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen verbunden war.

In der gesetzlichen Rentenversicherung werden die in beiden Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten zur Erfüllung der Voraussetzungen für einen Rentenanspruch – wie beispielsweise Wartezeiten – zusammengerechnet. Somit können Ansprüche aus beiden Rentensystemen entstehen, die ohne das Abkommen nicht bestanden hätten. Außerdem können die Renten gezahlt werden, wenn sich Rentner im anderen Vertragsstaat aufhalten. Die Höhe der jeweiligen Rentenleistung richtet sich nach...

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