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Berufsrecht; | keine Notwendigkeit doppelter Fristenkontrolle (§ 233 ZPO)
Einer Partei kann nicht angelastet werden, dass im Büro ihres Prozessbevollmächtigten nicht eine doppelte Fristenkontrolle stattfindet (). Das OLG Hamm als Berufungsgericht war der Ansicht, es liege ein Organisationsverschulden darin, dass die Anwaltssekretärin keinen eigenen Fristenkalender führe. Dem folgte der BGH nicht. Es sei ausreichend, zur Beachtung der Fristen einen Fristenkalender zu führen. Der Fristenkalender wurde hier auch ordnungsgemäß geführt. Die Wahrung der Fristen war dadurch doppelt abgesichert, dass Vorfristen und Ablauffristen eingetragen werden und die allein zuständige Sekretärin angewiesen war, diese Fristen zu streichen, wenn sie sich persönlich überzeugt hatte, dass der fristgebundene Vorgang erledigt war.