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OVG Lüneburg 30.08.2004 1 LA 277/03, NWB 39/2005 S. 315

Baurecht | Nachbarrechtsschutz gegen Stallanlage

Die bloß formelle Rechtswidrigkeit eines Bauvorhabens – d. h. das Fehlen einer behördlichen Erlaubnis – genügt regelmäßig nicht, um dem Rechtsbehelf eines Nachbarn stattzugeben, weil die behördliche Überprüfung dem Bauherrn allein im öffentlichen Interesse obliegt. Die (materielle) Rechtmäßigkeit einer Bausubstanz lässt sich i. d. R. nicht unabhängig von ihrer konkreten Nutzung bestimmen. Eine Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB – wonach es für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens im unbeplanten Innenbereich auf die Eigenart der in der BauNVO typisierten Gebiete ankommt – setzt nicht in jedem Fall eine gerichtliche Ortsbesichtigung voraus (OVG Lüneburg, Beschl. v. - 1 LA 277/03, NVwZ-RR 2005, 455).

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