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FG Hamburg 21.06.2005 III 21/04, NWB 39/2005 S. 312

Lohnsteuer | Antragsfrist für Arbeitnehmer-Veranlagung

Die zweijährige Frist für den Antrag auf eine Veranlagung zur Anrechnung von Lohnsteuer gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG verlängert sich nicht durch einen vorherigen Bescheid mit Schätzung einer weiteren Einkunftsart und durch den dagegen eingelegten Einspruch, wenn sich aufgrund der erst nach Fristablauf eingereichten Steuererklärung keine Einkünfte aus der anderen Einkunftsart mehr ergeben und wenn danach der Schätzungsbescheid aufgrund Nachprüfungsvorbehalts gemäß § 164 Abs. 2 AO aufgehoben wird (, rkr.).

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