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BSG 09.11.1995 11 RAr 27/95

Arbeitsförderung; | Sperrzeit bei Zustimmung zur Kündigung

Eine Sperrzeit, die das vorübergehende Ruhen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld, die Minderung seiner Dauer und ggf. die verschärfte Anrechnung einer Abfindung zur Folge hat, tritt - von weiteren Fällen und Voraussetzungen abgesehen - ein, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat (§ 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat oder einen unmittelbar zur Beendigung führenden Aufhebungsvertrag geschlossen hat. Eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses i. S. der gesetzlichen Regelung liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber vereinbart hat, daß dieser ihm kündigt (). Eine solche Vereinbarung setzt - wie das Gericht hervorhebt - ni...

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