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StuB 24/2003 S. 1148

Kündigung der leitenden Angestellten durch den Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter ist an der Kündigung der leitenden Angestellten vor Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen mit dem Betriebsrat gehindert, da er andernfalls seine Verpflichtungen aus den § 111 ff. BetrVG verletzten würde. Kündigt der Insolvenzverwalter in der Absicht, den Betrieb stillzulegen, die Arbeitsverhältnisse der leitenden Angestellten, hat er mit der Betriebsänderung begonnen, da er die Organisationsstruktur durch Entfernung der Leitungsebene teilsweise zerstört. Die Ergebnisoffenheit von Interessenausgleichsverhandlungen wird dadurch erschwert, da eine Betriebs-(Teil-)Fortführung ohne die Leitungsebene nicht mehr oder nur schwerer möglich ist. Dies kann Nachteilsausgleichsansprüche aller betroffenen Arbeitnehmer i. S. des § 113 BetrVG auslösen. Da die dem Insolvenzverwalter durch § 209 InsO auferlegte ...

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