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StuB 23/2003 S. 1099

Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII bei einer BGB-Gesellschaft

Kommt bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einem Gesellschafter die Haftungsprivilegierung gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII (Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte) zugute, weil er selbst auf der Betriebsstätte tätig war, so kann eine Inanspruchnahme der Gesellschaft durch den Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses ausgeschlossen sein ().▶VT 1201/03

Praxishinweise: Nach den Grundsätzen des sog. gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen den Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem andere...

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