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BFH 09.10.2002 VI R 164/01, StuB 23/2002 S. 1178

Einkommen-/Lohnsteuer | Rabattfreibetrag bei Arbeitgeberdarlehen

Auf den geldwerten Vorteil eines zinsgünstigen Arbeitgeberdarlehens ist der Rabattfreibetrag des § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht anwendbar, wenn der Arbeitgeber – eine Landeszentralbank – Darlehen dieser Art nicht an Fremde vergibt.

§ 8 Abs. 2 und 3 EStG; §§ 19, 22, 25 BBankG

Praxishinweise: Der besondere Rabattfreibetrag wird nur gewährt, wenn der Arbeitgeber mit den Waren und Dienstleistungen selbst am Markt in Erscheinung tritt. Bei einer Bank muss also die Darlehensgewährung zu deren Produktpalette gehören. Das bedeutet, dass es zwingend erforderlich ist, dass die Art der Darlehensgewährung an die Arbeitnehmer auch im Kundengeschäft gegeben sein muss. Im Streitfall hatte die Arbeitgeberin ihren Arbeitnehmern Darlehen zur Finanzierung eines Eigenheims gewährt, was aber nicht zu ihrer Produktpalette gehörte.

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