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BFH 16.07.2002 IX R 28/98, StuB 19/2002 S. 977

Bindungswirkung einer Zusage der Finanzbehörde

Die Bindung an die Zusage einer Finanzbehörde kann entfallen, wenn sie in einer solchen Weise offensichtlich rechtswidrig ist,S. 978dass der Stpfl. die Rechtswidrigkeit entweder erkennt oder jedenfalls erkennen kann.

Art. 20 Abs. 3 GG

Praxishinweise: Voraussetzung für eine bindende Zusage der Finanzbehörde ist, dass der Stpfl. den Sachverhalt zutreffend und vollständig schildert und dass auf Seiten der Finanzbehörde ein Bindungswille besteht. Sind diese beiden Kriterien erfüllt, so entsteht eine Bindungswirkung und diese kommt nicht dadurch zum Wegfall, dass nachträglich eine rechtlich unzutreffende Beurteilung geltend gemacht wird. Nur wenn die rechtliche Beurteilung klar dem Gesetz widerspricht, kann von einer rechtswidrigen Zusage gesprochen werden, die zu einem Wegfall der Bindungswirkung führt. Im Streitfall...

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