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StuB 19/2002 S. 965

Besteuerung einer veräußerungsbedingt aufgelösten Ansparrücklage und des Gewinnzuschlags

Die veräußerungsbedingte Auflösung einer nach § 7g EStG gebildeten Ansparrücklage im zweiten Jahr nach ihrer Bildung ist gem. nrkr. , F (Rev. eingel.; BFH-Az.: X R 71/01, EFG 2002 S. 387) als laufender und nicht als Veräußerungsgewinn zu versteuern. Der Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG ist nicht zeitanteilig zu ermitteln.

Praxishinweise: (1) Im Urteilsfall war in der Bilanz eines Einzelunternehmens, dessen Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmte, zum 31. 12. 1996 eine Ansparrücklage gebildet worden. Das Einzelunternehmen wurde zum veräußert. Die Rücklage war zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig verbraucht. Der durch die veräußerungsbedingte (Zwangs-)Auflösung der Rücklage entstandene Gewinn wurde vom Stpfl. als Teil d...

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