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StuB 17/2004 S. 800

Nachhaftung des KG-Gesellschafters

Ein Komplementär haftet gem. § 160 Abs. 1 HGB i. d. F. des Nachhaftungsbegrenzungsgesetzes vom (BGBl I S. 560) für die bis zu seinem Ausscheiden aus der KG begründeten Verbindlichkeiten, soweit sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig sind. Diese Vorschrift gilt auch für Vergütungsansprüche aus Arbeitsverhältnissen. Mit Abschluss des Arbeitsvertrags sind die daraus entstehenden Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer begründet i. S. von § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB. Dies hat zur Folge, dass der persönlich haftende Gesellschafter nach seinem Ausscheiden aus der KG für die Dauer von fünf Jahren für die nach seinem Ausscheiden fällig werdenden Entgeltansprüche der bei der KG beschäftigten Arbeitnehmer zu haften hat. Für die Anwendung der früher vom BGH vertretenen Kündigungstheorie zur Begrenzung der Nachhaftung ausscheidender Kompl...

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