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StuB 16/2004 S. 751

Übertragung der Rechte aus einer Direktversicherung auf die Arbeitnehmer

Mit der Übertragung der Rechte aus einer zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen, vom Arbeitgeber finanzierten Direktversicherung vor dem Eintritt der Unverfallbarkeit der Anwartschaft des Arbeitnehmers gewährt der Arbeitgeber diesem eine Befriedigung, auf die er keinen Anspruch hat. Erfolgt die Übertragung innerhalb des letzten Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, so unterliegt sie ohne weitere Voraussetzung der Insolvenzanfechtung. Die Ansprüche des Insolvenzverwalters auf Rückübertragung zur Insolvenzmasse oder Wertersatz verjähren grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Tarifvertragliche Ausschlussfristen finden auf diese Ansprüche keine Anwendung (§§ 129 ff. InsO;

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