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BFH 19.05.2005 V R 31/03, StuB 15/2005 S. 688

Umsatzsteuer | Vorliegen einer Organschaft bei einer GmbH & Co. KG

(1) Eine GmbH, die zu 99,72 v. H. am Gesellschaftsvermögen einer KG beteiligt ist, ist auch dann nicht in das Unternehmen der KG (mittelbar) finanziell eingegliedert, wenn die übrigen Kommanditisten der KG sämtliche Gesellschaftsanteile an der GmbH halten. (2) Die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1993/1999 erforderliche Eingliederung in ein anderes Unternehmen setzt ein Verhältnis der Über- und Unterordnung der beteiligten Gesellschaften voraus; dass Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, bereits dann mehrere im Inland ansässige Personen zusammen als einen Stpfl. zu behandeln, wenn sie „eng miteinander verbunden sind”, ist insoweit unerheblich (Bezug: § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1993/1999; Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 Richtlinie 77/388/EWG).NWB PAAAB-57335

Praxishinweise: Bei dem im Streitfall vorliegenden Sachverhalt ...

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