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StuB 14/2003 S. 665

Körperschaftsteuer | Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als Gewinnabführungen

Mit Urteil vom  - I R 50/01 (n. v.) entschied der BFH – entgegen der Meinung der Finanzverwaltung in Abschn. 59 Abs. 4 Satz 3 KStR 1995 und im (BStBl I S. 695) bzw. vom (BStBl I S. 939) – im Hinblick auf die Behandlung von vororganschaftlich S. 666verursachten Mehrabführungen dahin gehend, dass Gewinnabführungen i. S. der §§ 14 ff. KStG 1991 vorliegen. Hieraus folge, dass die Ausschüttungsbelastung nicht herzustellen sei.▶VT 745/03

Praxishinweise: (1) Im Streitfall hatte die klagende GmbH ein Wirtschaftsjahr vom 1. 10. bis zum 30. 9. des Folgejahres. Am schloss sie mit einer zu 99 % beteiligten AG einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ab, der im August 1991 in das Handelsregister eingetragen wurde. Die GmbH war bis zum Ende des VZ 1990 von der KSt befreit. In der Eröffnungsbilanz auf den stoc...

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