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BFH 30.09.2003 III R 52/00, StuB 13/2004 S. 614

Wirksame Stellung eines Bauantrags

Ein Bauantrag ist i. S. von § 19 Abs. 4 EigZulG i. d. F. vom (BStBl I S. 364) gestellt, wenn der Antrag auf Baugenehmigung bei der Gemeinde oder, wenn diese nicht Baugenehmigungsbehörde ist, bei der Baugenehmigungsbehörde eingereicht wird.▶VT 491/04

Praxishinweise: § 19 EigZulG betrifft den Anwendungsbereich des Gesetzes und ist deshalb dafür entscheidend, welche Förderung bei Gesetzesänderungen dem Stpfl. zusteht. Da mit dem Antrag auf Baugenehmigung erkennbar und endgültig eine Bauentscheidung des Stpfl. dokumentiert wird, will das Gesetz das Vertrauen des Stpfl. auf die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage schützen. Dieser Vertrauensschutz besteht nach Ansicht des BFH auch dann, wenn der Baugenehmigungsantrag zunächst bei der unzuständigen Behörde „eingereicht” worden ist. Entscheidendes Kriterium ...

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