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StuB 13/2002 S. 671

Benennungsverlangen der Finanzbehörde nach § 160 AO 1977 bei Zahlungen an Firma mit Sitz im Ausland

In seinem Urteil vom  - I R 19/01 (n. v.) führt der BFH aus, dass das Benennungsverlangen der Finanzbehörden nach § 160 AO 1977 in besonderem Maße unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu betrachten ist. Bei Firmen, die in Großbritannien oder in den Niederlanden ansässig seien und Leistungen im Inland erbringen, bestehe im Allgemeinen kein Anlass anzunehmen, dass es sich um eine Domizilgesellschaft handelt. Es entspreche der durch die gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten (u. a. Freiheit des Warenverkehrs, Niederlassungsfreiheit und Freizügigkeit) geschützten Normalität und sei als solches unverdächtig, dass ein englisches Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft tätig werde.

Praxishinweise: (1) § 160 AO 1977 soll Steuerausfälle vermeiden, die u. a. a...

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