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BFH 13.02.2003 IV R 44/01, StuB 12/2003 S. 568

Einkommen-/Lohnsteuer | Ausbildungskosten als vorweggenommene Betriebsausgaben/Werbungskosten

Aufwendungen eines Stpfl. mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung für den Erwerb eines neuen Berufs sind vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn sie in einem hinreichend konkreten Zusammenhang mit erwarteten späteren Einnahmen aus dem neuen Beruf stehen und die Ausbildung für den neuen Beruf der Überwindung oder Vermeidung von Arbeitslosigkeit dient (Anschluss an , StuB 2003 S. 87).▶VT 654/03

Praxishinweise: Der IV. Senat hat sich bezüglich vorweggenommener Betriebsausgaben der Rechtsprechung des VI. Senats zu vorweggenommenen Werbungskosten angeschlossen und diese sogar dahin gehend erweitert, dass der Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug selbst dann schon in Betracht kommt, wenn bei Beginn der „Zweit...

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