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StuB 11/2003 S. 526

Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats zur Führung eines Prozesses

Der von der Generalversammlung gem. § 39 Abs. 1 GenG zu fassende Beschluss über die Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Führung von (Schadensersatz-)Prozessen gegen im Amt befindliche oder ehemalige Vorstandsmitglieder muss als materielle Klagevoraussetzung eindeutig erkennen lassen, dass ein Anspruch geltend gemacht wird, und den betreffenden Anspruch in seinem wesentlichen Kern hinreichend konkret umreißen, so dass beurteilt werden kann, ob die Klage durch ihn gedeckt ist (, ZIP 2003 S. 628).▶VT 640/03

Praxishinweise: Selbst an den vorgenannten „Mindestinhalt” des Ermächtigungsbeschlusses sind im Hinblick darauf, dass die Mitglieder der Generalversammlung regelmäßig nicht juristisch vorgebildet sind, grundsätzlich keine übertrieben hohe...

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