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StuB 10/2003 S. 475

Haftung des GmbH-Geschäftsführers für LSt-Anmeldungen nach Abberufung als Geschäftsführer

Im Beschluss vom  - VI B 70/02 (n. v.) verneint der BFH die Möglichkeit der Inhaftungnahme (§§ 34, 69 Satz 1 AO 1977) eines Geschäftsführers für die Entrichtungssteuerschuld der durch ihn vertretenen GmbH nach seiner Abberufung: Ein Geschäftsführer müsse eine LSt-Anmeldung gegen sich gelten lassen, wenn er sie als alleiniger Vertreter der GmbH hätte anfechten können. Werde eine LSt-Anmeldung jedoch erst nach Abberufung des ehemaligen Geschäftsführers abgegeben, sei dessen Vertretungsmacht in diesem Zeitpunkt bereits erloschen. Die Bindungswirkung des § 166 AO 1977 könne nicht mehr eintreten.▶VT 562/03

Praxishinweise: § 166 AO 1977 setzt voraus, dass der Anfechtungsberechtigte den gegen den Stpfl. erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts hätte anf...

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