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StuB 9/2004 S. 418

Nicht rechtzeitige Einreichung des Jahresabschlusses beim Registergericht

Der Umstand, dass bei der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses als Jahresabschluss bezeichnete Unterlagen im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereicht werden, ändert gem. Beschluss des LG Trier vom  - 7 HK T 4/03 (GmbHR 2004 S. 502) nichts mehr daran, dass das angeordnete Ordnungsgeld – anders als bei Zwangsgeld – zu erheben ist. Auf die interne Geschäftsverteilung bei mehreren Antragsgegnern komme es nach § 335a HGB nicht an.▶VT 339/04

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