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StuB 8/2003 S. 383

Anmeldung der Geschäftsführerabberufung zum Handelsregister

Weder § 39 Abs. 2 GmbHG noch der gleich lautende § 81 Abs. 2 AktG erfordern, über den Beschluss des Gesellschaftsorgans hinaus auch den Zugang des Gesellschafterbeschlusses an den Abberufenen urkundlich nachzuweisen (, BB 2002 S. 2571).▶VT 486/03

Praxishinweise: Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass in der Rspr. für den Fall der Beendigung der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers durch Amtsniederlegung der urkundliche Nachweis des Zugangs der Willenserklärung des Geschäftsführers gegenüber dem zuständigen Gesellschaftsorgan gem. § 39 Abs. 2 GmbHG für erforderlich gehalten wird (vgl. z. B. OLG Naumburg, NJW-RR 2001 S. 1183). Denn in einem solchen Fall wird die Beendigung der Vertretungsbefugnis gerade nicht durch Gesellschaf...

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