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BFH 01.10.2002 IX R 72/99, StuB 8/2003 S. 377

Einkommensteuer | Notargebühren als Schuldzinsen

Notargebühren zur Besicherung eines Darlehens sind Schuldzinsen i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG.▶VT 456/03

Praxishinweise: Die Entscheidung betrifft die 1998 ausgelaufene Regelung, wonach bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung neben einem pauschalen Werbungskostenabzug (42 DM pro Quadratmeter) noch AfA und Schuldzinsen abgezogen werden konnten. Der Schuldzinsenbegriff ist dabei ebenso auszulegen wie in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG. Es fallen deshalb alle Aufwendungen darunter, die der Erlangung und Sicherung eines Kredits dienen, und dieser Kredit in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart steht. Mit Entscheidung vom gleichen Tage - IX R 12/00 - hat der BFH entschieden, dass auch Abschlussgebühren eines Bausparvertrags, die bestimmungsgemäß zur Ablösung eines ...

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