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BFH 18.12.2003 III R 31/03, StuB 7/2004 S. 330

Einkommen-/Lohnsteuer | Angemessenheit der Aufwendungen von schwer geh- und stehbehinderten Personen

(1) Als außergewöhnliche Belastung geltend gemachte, einzeln nachgewiesene Kosten schwer geh- oder stehbehinderter Stpfl. sind nur angemessen i. S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, soweit sie die in den EStR und LStR für die Berücksichtigung von Kfz-Kosten als Werbungskosten und Betriebsausgaben festgesetzten Pauschbeträge nicht übersteigen. (2) Decken die Pauschbeträge wegen der nur geringen Jahreskilometerleistung nicht die tatsächlichen Aufwendungen, kann der behinderte Stpfl. an Stelle der Pauschbeträge die Kosten, die ihm für Fahrten mit einem – behindertengerechten – öffentlichen Verkehrsmittel, ggf. auch mit einem Taxi, entstanden sind, als außergewöhnliche Belastung geltend machen (Bezug: §§ 33, 33b EStG).▶VT 299/04

Praxishinweise: Der steuerliche Abzug von Aufwendungen, die Nichtbehinde...

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