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BFH 22.01.2004 IV R 65/02, StuB 7/2004 S. 324

Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung

(1) Die für die Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung erforderliche Funktionsgleichheit des Ersatzwirtschaftsguts ist grundsätzlich nur erfüllt, wenn das neue Wirtschaftsgut in demselben Betrieb hergestellt oder angeschafft wird, dem das entzogene Wirtschaftsgut diente. (2) Ausnahmsweise ist die Übertragung stiller Reserven auf Wirtschaftsgüter eines anderen Betriebs des Stpfl. nach den Grundsätzen der Ersatzbeschaffungsrücklage zulässig, wenn die Zwangslage durch Enteignung oder höhere Gewalt zugleich den Fortbestand des bisherigen Betriebs selbst gefährdet oder beeinträchtigt hat (Bezug: § 4 Abs. 1 EStG; R 35 EStR 1993).▶VT 286/04

Praxishinweise: Bei der Möglichkeit der Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung handelt es sich um eine Billigkeitsregelung, die i...

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