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BFH 04.11.2004 III R 61/03, StuB 6/2005 S. 280

Maßgeblicher Bauantrag für die Anwendung des Eigenheimzulagenrechts

(1) Für die Anwendung des EigZulG anstelle des § 10e EStG ist bei der Herstellung genehmigungsbedürftiger Objekte auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Bauantrags abzustellen und nicht auf einen späteren Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der aufgrund des ursprünglichen Bauantrags erteilten Baugenehmigung oder auf eine Nachtragsgenehmigung, sofern keine Veränderung hinsichtlich wesentlicher baurechtlicher Merkmale vorliegt. (2) Die baurechtliche Behandlung eines Nachtragsantrags ist für das Zulagenverfahren zwar nicht rechtsverbindlich. Ihr kommt jedoch eine indizielle Bedeutung zu (Bezug: § 19 Abs. 1 und 4 EigZulG 1998; § 71 Abs. 2 BauORP).NWB UAAAB-43964

Praxishinweise: Durch die Anwendungsregelung soll das maßgebliche Recht festgeschrieben und damit auch ein Missbrauch (Wechsel zur günstigeren Regelung) ver...

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