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StuB 6/2004 S. 288

Interessenausgleich in der Insolvenz

Der Insolvenzverwalter hat in Unternehmen mit i. d. R. mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern bei einer Betriebsstilllegung stets gem. § 111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG den Betriebsrat zu unterrichten und den Versuch eines Interessenausgleichs zu unternehmen. Er kann sich nicht darauf berufen, die Beteiligung des Betriebsrats sei wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation ausnahmsweise entbehrlich. Unterlässt der Insolvenzverwalter den Versuch eines Interessenausgleichs, haben die Arbeitnehmer gem. § 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG einen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Bei der Festsetzung der Höhe der Abfindung ist die Insolvenzsituation ohne Bedeutung ().▶VT 279/04

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