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StuB 6/2003 S. 286

Handelsregister-Anmeldung der GmbH durch ausländische Geschäftsführer

Die Anmeldung einer GmbH zur Eintragung in das Handelsregister (§ 8 Abs. 3 GmbHG) durch einen ausländischen Geschäftsführer bedarf nicht der notariellen Beurkundung gem. § 16 Abs. 1 Satz 2 BeurkG, sondern nur der öffentlichen Beglaubigung nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BGB; die Hinzuziehung eines vereidigten Dolmetschers, der die Anmeldung auch mitunterschreibt, ist somit nicht erforderlich (, DB 2003 S. 140).▶VT 394/03

Praxishinweise: Anders als bei der notariellen Beurkundung einer Willenserklärung (§ 16 BeurkG) ist für § 129 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erforderlich, dass die Erklärung von der Urkundsperson inhaltlich wahrgenommen und verantwortlich geprüft wird. Die Tätigkeit der Urkundsperson beschränkt sich vielmehr auf die Bezeugung der Richtigkeit der Unterschrift (vgl. BGHZ 37 S. 79, 86).

– jg –

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