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StuB 6/2002 S. 310

Umwandlung einer AG in eine GmbH & Co. KG: Aufhebung der Registersperre nach Anfechtungsklage

Offensichtlich unbegründet i. S. von §§ 198 Abs. 3, 16 Abs. 3 Satz 2 zweite Alternative UmwG ist gem. (DB 2001 S. 2390) die Anfechtungsklage insoweit, als die Ablehnung eines Anfechtungsgrundes für das erkennende Gericht „zweifelsfrei” ist, ihm eine abweichende Würdigung im Anfechtungsverfahren auch unter Berücksichtigung des weiteren Instanzenzuges ausgeschlossen erscheint. Ein Vollzugsinteresse i. S. von §§ 198 Abs. 3, 16 Abs. 3 Satz 2 dritte Alternative UmwG kann auch dann begründet sein, wenn ausschließlich einer Mehrheitsgesellschafterin durch eine Verzögerung der Eintragung wesentliche Nachteile drohen. Soweit mit der Anfechtungsklage geltend gemachte Rechtsverletzungen in die Abwägung nach §§ 198 Abs. 3, 16 Abs. 3 Satz 2 dritte Alternative UmwG einzubeziehen sind, sind sie nicht beim Vollzugsinteresse, sondern bei dem Aufschubinteresse zu berücksichtigen. Dort ist die Schwere dieser Rechtsverletzungen zu ...

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