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StuB 6/2002 S. 310

Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen pflichtwidrig bestellter Sicherheiten

Der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH verletzt gem. nrkr. (DB 2001 S. 1983) seine Sorgfaltspflichten und haftet nach § 43 Abs. 2 GmbHG, wenn er das mit der Kommanditgesellschaft in einer Arbeitsgemeinschaft verbundene Not leidende Unternehmen durch Sicherheiten stützt, ohne zu prüfen, ob die Durchführung des gemeinschaftlichen Projekts dadurch gewährleistet wird, und ohne für eine entsprechende Verwendung der besicherten Finanzierungsmittel Sorge zu tragen (Bezug: § 43 Abs. 1 und 2 GmbHG).

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