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BFH 14.12.2004 IX R 1/04, StuB 4/2005 S. 180

Einkommensteuer | Befristeter Mietvertrag spricht nicht gegen Einkünfteerzielungsabsicht

Allein der Abschluss eines Mietvertrags auf eine bestimmte Zeit rechtfertigt noch nicht den Schluss, auch die Vermietungstätigkeit sei nicht auf Dauer ausgerichtet (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 2 EStG).NWB VAAAB-42581

Praxishinweise: Die Tatsache, dass ein Zeitmietvertrag abgeschlossen wurde, spricht für sich allein noch nicht gegen die Annahme einer auf Dauer angelegten Vermietung; es können auch mehrere Zeitmietverträge hintereinander abgeschlossen werden. Es müssen also weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich eine beabsichtigte Veräußerung oder Eigennutzung ergibt. Eine „indifferente Überlegung einer möglichen Selbstnutzung” ist nach Ansicht des BFH aber unbeachtlich.

– erl –

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