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StuB 3/2004 S. 144

Handelndenhaftung im Vereinsrecht

Auf den Schutz des § 54 Satz 2 BGB kann sich ein Vereinsmitglied nur dann berufen, wenn es das Rechtsgeschäft mit dem Verein als echtes Drittgeschäft, d. h. ohne unmittelbaren Bezug zu seiner mitgliedschaftsrechtlichen Beziehung zu dem Verein und Stellung in demselben, abschließt (, ZIP 2003 S. 2023).▶VT 109/04

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