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StuB 3/2003 S. 144

Betriebliche Übung bei der Altersversorgung

Berücksichtigt der Arbeitgeber bei der Berechnung von Betriebsrenten entgegen der Versorgungsordnung auch das tarifliche Urlaubsgeld, bezieht er sich dabei aber jeweils ausdrücklich auf diese Versorgungsordnung (hier: durch einen Hinweis im Begleitschreiben), so entsteht dadurch in aller Regel keine davon abweichende betriebliche Übung (§ 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG; § 133 BGB; so ).▶VT 211/03

Praxishinweise: Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist die betriebliche Übung als Rechtsquelle vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt worden (§ 1 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG). Nach st. Rspr. des 3. Senats des BAG ist die betriebliche Übung aber an ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers geknüpft, das den Inhalt der Arbeitsverhältnisse gestaltet und geeignet ist, ...

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