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BFH 06.11.2002 V R 75/01, StuB 3/2003 S. 136

Maßgeblichkeit der festgesetzten Steuer bei der Festsetzung von Nachzahlungszinsen

(1) Die Festsetzung von Nachzahlungszinsen gem. § 223a AO 1977 in der ab 1997 geltenden Fassung setzt voraus, dass sich zwischen der festgesetzten Steuer und einer vorangegangenen Festsetzung ein Unterschiedsbetrag ergibt. Freiwillige Zahlungen des Stpfl. auf die Steuerschuld vor deren Festsetzung sind für die Zinsberechnung nach dem Soll-Prinzip grundsätzlich unbeachtlich. (2) Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Stpfl. einen Umsatz rechtsirrtümlich erst in dem auf die Entstehung der Steuerschuld folgenden Jahr – also vor Beginn des Zinslaufs nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO 1977 – erklärt und versteuert (Bezug: §§ 227, 223a AO 1977; § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und 3 UStG 1993; Art. 33 Abs. 1 Richtlinie 77/388/EWG).▶VT 163/03

Praxishinweise: Die gesetzliche Typisierung führt in Fällen, in denen Nachzahlungen mit entsprechenden Ersta...

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