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StuB 1/2002 S. 45

Beschränkung der haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit bei mehreren Geschäftsführern

Interne Zuständigkeitsregelungen in der Geschäftsleitung führen gem. (n. v.) zwar nicht zu einer Aufhebung, wohl aber zu einer Beschränkung der haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit. Der nicht betroffene Geschäftsführer ist kraft seiner bleibenden Überwachungspflichten nur zum Eingreifen veranlasst, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung der der Gesellschaft obliegenden Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist (Bezug: § 34 Abs. 1 AO 1977). S. 46

Praxishinweise: Im Streitfall war die Haftungsinanspruchnahme des Mitgeschäftsführers einer GmbH zu Recht erfolgt, da wegen der lang anhaltenden Versäumnisse hinsichtlich der Zahlungspflichten der GmbH und daraufhin erfolgter Pfändungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie nicht eingehalt...

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