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StuB Nr. 17 vom Seite 778

Private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit

Vor einer fristlosen Kündigung wegen privater Nutzung des Internets während der Arbeitszeit ist zu klären, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung durch das Surfen nicht erbracht hat, welche Kosten dem Arbeitgeber entstanden sind und ob durch das Aufrufen pornographischer Seiten der Arbeitgeber einen Imageverlust erlitten haben könnte. Sodann ist je nach dem Gewicht der näher zu konkretisierenden Pflichtverletzungen ggf. zu prüfen, ob es vor Ausspruch der Kündigung einer Abmahnung bedurft hätte und ob unter Berücksichtigung der Beschäftigungsdauer und eines u. U. nicht klaren Verbots der Internetnutzung zu privaten Zwecken eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig ist ().

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