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StuB Nr. 17 vom Seite 765

Ist der Solidaritätszuschlag seit dem VZ 2002 verfassungswidrig?

von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

Beim FG Münster ist unter dem Aktenzeichen 12 K 6263/03 E ein Verfahren anhängig, in dem sich der Kläger gegen die Festsetzung von Solidaritätszuschlag ab dem VZ 2002 wendet. Die Finanzverwaltung hat auf die neuen Einsprüche mittlerweile intern reagiert. Wird ein Einspruch gegen die Verfassungswidrigkeit der Festsetzung von Solidaritätszuschlag eingelegt, wird einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens stattgegeben.

Praxishinweis: Die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags wird damit begründet, dass dieser spätestens ab dem VZ 2002 eine verfassungswidrige Sondersteuer darstellt. Der Staat dürfe zwar Sonderabgaben einführen, um kurzfristig punktuelle Notstände zu bewältigen. Das Solidaritätszuschlagsgesetz gilt jedoch bereits seit dem VZ 1995 und beinhaltet im Gegensatz zum Solidaritätszuschlagsgesetz 1991 keine zeitliche Befristung. Der Solidaritätszuschlag stellt folglich keine kurzfristige Abgabe mehr dar. Es ist davon auszugehen, dass sich auch in den nachfolgenden Veranlagungsjahren die Frage der Verfassungswidrigkeit stellt. Bis zu einer endgültigen Klärung sollte gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags zumindest ab dem VZ 2002 Einspruch eingelegt werden. Zwar gibt die Finanzverwaltung dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens st...

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