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Finanzgerichtsordnung; | Verzicht auf mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO)
Hat ein Beteiligter im Verfahren vor dem FG den Verzicht auf mündliche Verhandlung zu einem Zeitpunkt erklärt, in dem die erst durch das Gesetz zur Änderung der FGO und anderer Gesetze vom (BGBl I 2109; BStBl 1993 I 90) eingeführte Möglichkeit einer Entscheidung durch den Einzelrichter noch nicht gegeben war, wird der Verzicht mit der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter unwirksam ().