Keine Belehrungspflicht über außerordentliche Rechtsbehelfe; Erhebung einer Anhörungsrüge unterliegt dem Vertretungszwang
Instanzenzug:
Gründe
I. Der Senat hat mit Beschluss vom III S 17/04 (PKH) (BFH/NV 2005, 1124) den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die beabsichtigte Durchführung einer Revision gegen das Prozessurteil des Finanzgerichts (FG) abgelehnt.
Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller persönlich mit Schriftsatz vom „sofortige Beschwerde” ein und beanstandet, dass diesem Beschluss keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen sei.
Außerdem kündigte er eine ausführliche Begründung bis zum an. Der Antragsteller hat sich jedoch nicht mehr geäußert.
II. Die Beschwerde ist unstatthaft und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
1. Eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) ist nicht eröffnet (vgl. § 128 Abs. 1 FGO). Der BFH ist nur zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der FG berufen (vgl. § 36 FGO).
2. Nach § 55 FGO besteht keine Belehrungspflicht über außerordentliche Rechtsbehelfe (vgl. Spindler in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 55 FGO Rz. 7). Der Beschluss des erkennenden Senats vom ist mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
3. Auch eine Umdeutung (dazu , nicht veröffentlicht —n.v.—, juris) in eine seit dem eröffnete sog. Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO oder eine darüber hinaus statthafte, gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Gegenvorstellung (vgl. , BFH/NV 2005, 898; zur ausnahmsweisen Statthaftigkeit nach der bis zum geltenden Rechtslage , n.v., juris) scheidet ebenfalls aus.
Die Erhebung einer Anhörungsrüge unterliegt dem Vertretungszwang (vgl. § 133a Abs. 2 Sätze 4, 5 FGO). Der Antragsteller gehört aber offensichtlich nicht zu dem Kreis der Vertretungsberechtigten i.S. von § 62a FGO. Zudem wäre auch die für die Erhebung der Anhörungsrüge geltende Zweiwochenfrist gemäß § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO nicht gewahrt.
Eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des erkennenden Senats vom könnte der Kläger zwar persönlich erheben, da der Antrag auf Gewährung von PKH, über den der erkennende Senat ablehnend entschieden hat, keinem Vertretungszwang unterliegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom VII S 31/04, n.v., juris; vom IV S 11/03, BFH/NV 2005, 366). Indes hat der Antragsteller keinen Sachverhalt vorgetragen noch ist ein solcher aus den Akten ersichtlich, der ausnahmsweise eine Gegenvorstellung eröffnen könnte, nämlich wegen eines Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) oder wegen einer greifbar gesetzwidrigen Entscheidung, die jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom VIII S 17/04, n.v., juris; vom X S 22/03, n.v., juris; vom X S 5/04, n.v., juris; vom VII B 158/03, n.v., juris).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 2019 Nr. 11
EAAAB-63567