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BFH 19.09.2002 IV R 45/00, StuB 24/2002 S. 1226

Fußreflexzonenmasseur als Gewerbetreibender

1. Ein Fußreflexzonenmasseur ist mangels gesetzlicher Berufsregelungen nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig.

2. Die Belastung mit GewSt schränkt weder die Tätigkeit als Fußreflexzonenmasseur ein noch beeinflusst sie deren Inhalt.

§ 15, § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG; § 2 Abs. 1 GewStG; Art. 12 GG

Praxishinweise: Der BFH bleibt dabei, dass die staatliche Erlaubnis und die damit verbundene Überwachung zwingende Voraussetzung für die Einordnung als „ähnliche heilberufliche Tätigkeit” sind. Die Rechtsprechung – speziell die des BVerfG – zur USt (Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG) sei auf die ESt und GewSt nicht übertragbar, da der Normzweck des § 4 Nr. 14 UStG auf die Entlastung der Sozialversicherungsträger gerichtet sei, während § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG darauf ziele, den Erwerb einer hohen und breit angelegten Qualifikation zu berücksichtig...

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