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BSG 14.09.1995 7 RAr 108/93

Arbeitsförderung; | Eingliederungshilfe für Spätaussiedler

Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe setzt - von weiteren Voraussetzungen abgesehen - voraus, daß der Antragsteller im Aussiedlungsgebiet in einer Beschäftigung gestanden hat, die bei Ausübung in der Bundesrepublik Deutschland die Beitragspflicht begründet hätte (§ 62a Abs. 1 Nr. 2 AFG). Dabei kommt es nicht darauf an, wie die Beschäftigung im Inland ausgeübt worden wäre, sondern darauf, wie sie im Aussiedlungsgebiet tatsächlich ausgeübt worden ist ().

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