Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Arbeitsförderung; | Eingliederungshilfe für Spätaussiedler
Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe setzt - von weiteren Voraussetzungen abgesehen - voraus, daß der Antragsteller im Aussiedlungsgebiet in einer Beschäftigung gestanden hat, die bei Ausübung in der Bundesrepublik Deutschland die Beitragspflicht begründet hätte (§ 62a Abs. 1 Nr. 2 AFG). Dabei kommt es nicht darauf an, wie die Beschäftigung im Inland ausgeübt worden wäre, sondern darauf, wie sie im Aussiedlungsgebiet tatsächlich ausgeübt worden ist ().