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Betriebsverfassung; | Schulung durch gewerkschaftsnahen Verein
Koalitionsrechtliche Beschränkungen der Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 BetrVG für Schulungen i. S. des § 37 Abs. 6 BetrVG gelten auch dann, wenn ein gemeinnütziger Verein die Schulungsveranstaltungen durchführt, bei denen die Gewerkschaften kraft satzungsmäßiger Rechte und personeller Verflechtungen maßgeblichen Einfluß auf den Inhalt, die Organisation und die Finanzierung der Bildungsarbeit nehmen. Hat ein solcher Veranstalter den Bereich der betriebsverfassungsrechtlichen Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG organisatorisch, finanziell und personell von dem der übrigen Bildungsangebote getrennt, sind an den Nachweis der erstattungsfähigen Kosten geringere Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn der Veranstalter die Kosten aller betriebsverfassungsrechtlichen Schulungen eines Jahres gemeinsam ermittelt und daraus ...