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BAG 17.08.2000 8 AZR 578/99

Berufsausbildungsrecht; | Schadensersatz bei Abbruch der Berufsausbildung

Der Schadensersatzanspruch nach § 16 BBiG setzt nur voraus, dass das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit durch einen Umstand, den der andere Teil zu vertreten hat, vorzeitig beendet wird. Die tatsächliche Beendigung, z. B. durch Ausscheiden unter Vertragsbruch, genügt. Eine wirksame Kündigung kann nicht verlangt werden. Löst der Auszubildende das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit schuldhaft vorzeitig, ohne dass ein Fall des § 15 Abs. 2 Nr. 2 BBiG vorliegt, so kann der Ausbildende Ersatzaufwendungen verlangen, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Dazu gehören die Aufwendungen für die ersatzweise Beschäftigung eines ausgebildeten Arbeitnehmers nicht ().

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