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BFH 28.04.2005 IV R 41/03, StuB 15/2005 S. 685

Subunternehmer übt keine sonstige selbständige Tätigkeit aus

Eine selbständige und eigenverantwortliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG übt nur derjenige aus, der unmittelbar zur Verwaltung fremden Vermögens berechtigt und verpflichtet ist. Ein Subunternehmer erfüllt diese Voraussetzungen nicht (Bezug: § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG).NWB FAAAB-56109

Praxishinweise: Die Qualifizierung einer vermögensverwaltenden Tätigkeit als sonstige selbständige Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist nur möglich, wenn die Tätigkeit von einem unmittelbar Beauftragten ausgeübt wird. Fehlen unmittelbare Rechtsbeziehungen zu einem Auftraggeber, so ist die Tätigkeit stets als gewerblich zu qualifizieren. Eine Abfärbung auf den Subunternehmer findet also nicht statt.

– erl –

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