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BFH 26.02.2003 VI R 156/01, StuB 12/2003 S. 565

Vorliegen eines „häuslichen” Arbeitszimmers

Ein Arbeitszimmer, das sich in einem selbstgenutzten Einfamilienhaus befindet, ist grundsätzlich ein „häusliches” Arbeitszimmer i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.▶VT 649/03

Praxishinweise: Der BFH betont erneut, dass ein „häusliches” Arbeitszimmer stets dann vorliegt, wenn der beruflich genutzte Raum in die häusliche Sphäre eingebunden ist. Eine solche Einbindung (Zurechnung zur Wohnsphäre) ist auch dann gegeben, wenn das gesamte Dachgeschoss eines Einfamilienhauses (so im Streitfall) als Büro genutzt wird.

– erl –

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